Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Brunnthal beabsichtigt das Landratsamt München für den Brunnen III im Erschließungsgebiet Hofolding ein Wasserschutzgebiet festzusetzen.
Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen liegen in der Zeit
vom 12. April bis einschließlich 12. Mai 2021
während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Brunnthal,
Rathaus, Münchner Straße 5, 85649 Brunnthal, 1. Stock, OG 06, Hr. Hofmann,
zur Einsichtnahme aus.
Bitte vereinbaren Sie zur Einsichtnahme aufgrund der Corona-Pandemie vorab telefonisch einen Termin bei der Gemeinde Brunnthal (Hr. Hofmann, Tel. 08102/890-30; siegfried.hofmann@brunnthal.bayern.de), damit die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.
Sie können auch auf der Internetseite http://www.landkreis-muenchen.de/themen/umwelt/wasser/bekanntmachung-wasserrechtlicher-verfahren/ abgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des neuen Wasserschutzgebietes berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 26. Mai 2021 Einwendungen gegen den Erlass dieser Verordnung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt München, Fachbereich 4.4.2, Frankenthaler Str. 5 - 9, 81539 München, Zimmer F 2.32, jeweils während der Dienststunden erheben.
Bitte vereinbaren Sie zur Aufnahme einer Niederschrift aufgrund der Corona-Pandemie vorab telefonisch einen Termin (s.o.), damit die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zum Antrag abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ort und Zeitpunkt des nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermins werden rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, ortsüblich bekannt gemacht.
Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die mündliche Verhandlung ist nichtöffentlich.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung wie folgt ersetzt werden:
· Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und
· die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.