Kriterienkatalog Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Kriterienkatalog zur Entscheidung über die Einleitung von Bauleitplanverfahren für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FPA) (FPA-Kriterien) - Stand: Gemeinderatsbeschluss vom 14.09.2022

A. Vorbemerkung

Bei der Gemeindeverwaltung werden aktuell vermehrt Anfragen zur Errichtung von FPA eingereicht. Angesichts der Energiewende, des Klimaschutzes und der aktuellen weltpolitischen Umbrüche steht die Gemeinde Brunnthal einem Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien positiv gegenüber.

Die Gemeinde hatte nach der Energiebilanz 2019 einen Gesamtstromverbrauch von ca. 40.600 MWh/a. Aus bestehenden PV-Anlagen wurden 2019 ca. 4.900 MWh erzeugt. Für Mwh Jahresertrag bei nach Süden ausgerichteter FPA wird eine Fläche von ca. 19 m? benötigt (Abstand zwischen den Reihen um Verschattung zu vermeiden mit eingerechnet; https://www.energieatlas.bayern.de/thema sonne/photovoltaik/potenzial.html; „Ertrag von PV-Anlagen"). Daraus ergibt sich ein theoretischer Rest-Gesamtflächenbedarf von etwa 678.000 m? = 67,8 ha, wenn der gesamte Rest-Stromverbrauch von Brunnthal über FPA gedeckt werden sollte. Nach der Flächenerhebung zum 31.12.2020 (Statistik kommunal 2021, S. 13, Nr. 19; Anlage 11) beträgt die Gesamtgemeindefläche 37,95 km?. 903 ha davon sind landwirtschaftliche Fläche (23,8%). Der Gesamtflächenbedarf für FPA zur Deckung des Reststrombedarfs (67,8 ha) würde daran ca. 7,5% betragen.
Mit FPA geht also neben dem damit verbundenen Nutzen auch ein Flächenverbrauch einher. Die verschiedenen Belange sind also untereinander abzuwägen.

Zur transparenten und objektiven Beurteilung der Anfragen sind einheitliche Kriterien erforderlich. Dem dient dieser Kriterienkatalog.

Der Bau von FPA im Außenbereich erfordert Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplan). Auf der Ebene des Bebauungsplans erfolgt dies grundsätzlich mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ($ 12 BauGB).
Die Verfahren sind dabei aufgrund der notwendigen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergebnisoffen.

Detaillierte Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Vorhabens werden verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag (Vorhaben- und Erschließungsplan) festgelegt (Fristen, Sicherheiten, Vertragsstrafen, Rückbau, Unterhalt).

Eingehende Anträge werden ab 01.01.2023 halbjährlich gesammelt. Eine Entscheidung dazu findet dann im Juli bzw. Januar statt.

Der Gemeinderat wird bei Erreichen von 45 ha (= 5 % der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde) den weiteren Zubau von FPA überprüfen. Auf dieser Fläche können 23.680 MWh jährlich erzeugt werden, was einer Deckung des Gesamtstrombedarfs der Gemeinde Brunnthal im Jahr 2019 von 58 % des Jahresbedarfes entspricht.

B. Antragsvoraussetzungen

Anträge müssen zwingend die nachfolgenden Angaben enthalten:

  1. Nennung
    1. der Lage (Flurnummer),
    2. des Geltungsbereichs (Betriebsfläche, Lageplan),
    3. der Fläche (Größe) und
    4. der geplanten Erzeugungsleistung (kWh/a)
      für die FPA inkl. Einbindung in Natur und Landschaft (Eingrünung).
      Ist diese nicht durch Einbindung/Nutzung vorhandener Strukturen (z.B. Wald/Waldränder) oder durch Einbeziehung des vorhandenen Reliefs und der Topographie zu erreichen (z.B. zur freien Landschaft hin), sind Eingrünungen erforderlich. Als Tiefe der Eingrünung sind dabei min. 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze und dann mindestens 5 m Eingrünung oder Hecke mit dann folgenden Pflegeweg zur Anlage hin anzusetzen (vgl. auch Bayer. Landesamt für Umwelt, Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächen-anlagen, Nr. 4.1.4).
      Die Eingrünung darf innerhalb der Ausschluss- oder Restriktionsflächen liegen.
      Die damit geplante Erzeugungsleistung (Wechselrichterleistung) muss dabei der zulässigen Leistung am Netzanschlusspunkt entsprechen (vgl. Nr. B.3.2).
  2. Nachweis der Grundstücksverfügbarkeit (aktueller Grundbuchauszug; ggf. schriftl. Zustimmung des Grundstückseigentümers; Pachtvertrag).
  3. Zusage durch den Netzbetreiber (zumindest in Textform)
    1. zur Netzanbindung,
    2. zur Anschlussleistung (kWh/a) und
    3. zum Netzanschlusspunkt
      unter Angabe, ob die Anbindung oberirdisch oder unterirdisch (bevorzugt) erfolgt.
  4. Wenn Anbauverbotszonen berührt werden: Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde:
    1. zu Bundesautobahnen: 40 m bis 100 m
    2. zu Bundesstraßen: 20 m bis 40 m
    3. zu Staatsstraßen: 20 m bis 40 m
    4. zu Kreisstraßen: 15 m bis 30 m
  5. Aussagen zur technischen Machbarkeit (z.B. Gründung).
  6. Zusicherung zum Rückbau nach Ablauf der Nutzungs- und Lebensdauer (grundsätzlich werden 20 Jahre angenommen).
  7. Zusicherung der max. möglichen Beteiligung der Gemeinde nach 8 6 Abs. 3 EEG
  8. Kostenübernahmeerklärung für sämtliche Kosten der Bauleitplanung (z.B. Planung, Gutachten, rechtl. Begleitung der Gemeinde).
  9. Aussagen zur regionalen. Wertschöpfung und finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde (Bürgerbeteiligungsmodelle; Gewerbesteuereinnahmen für die Gemeinde).

Anträge, die dies nicht erfüllen, sind zu ergänzen. Erfolgt dies nicht, werden die Anträge auf Verwaltungsebene ohne Beteiligung des Gemeinderats abgelehnt.

C. Kriterienkatalog für FPA

  1. Grundsätzlich nicht geeignete Standorte (Ausschlussflächen)
    1. FPA mit einer Bruttofläche unter 1,5 ha (zur Einhaltung müssen ggf. mehrere kleinere Flächen in einem Verfahren gebündelt werden).
    2. Wald und Flächen im Abstand von bis zu 20 m davon.
    3. Siedlungsgebiete (Bauflächen im FNP).
      Dies betrifft nur Siedlungsflächen mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete) oder für öffentlichen Allgemeinbedarf. Ausgenommen sind Gewerbe- oder. Industriegebiete.
    4. Flächen, die innerhalb eines Mindestabstands von 50 m zu allen im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächen mit Wohnanteilen (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete) liegen.
    5. Außenbereichsbebauungen, Splitterbebauungen oder „Finger" bleiben dabei unberücksichtigt. Hier gilt ein Mindestabstand von 20 m.Für Gewerbegebiete und Industriegebiete ist kein Abstand außer der Eingrünung erforderlich.
    6. FPA innerhalb von Anbauverbotszonen:
      1. zu Bundesautobahnen: < 40 m.
      2. zu Bundesstraßen: < 20 m.
      3. zu Staatsstraßen: < 20 m.
      4. zu Kreisstraßen: < 15 m.
      5. zu Gemeindestraßen: < 10 m.
    7. Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile (§§ 23, 24 und 28, 29 BNatSchG).
    8. Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i .V.m. Art. 23 BayNatSchG).
    9. Rechtlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen (§ 15 BNatSchG).
    10. Wiesenbrütergebiete (vgl. Wiesenbrüter- und Feldvogelkulisse).
    11. In den Landschaftsplänen als Kern- und Vorrangflächen für den Naturschutz ausgewiesene Gebiete.
    12. Wasserschutzgebiete (§ 51 ff WHG), sofern für die betreffende Schutzzone entgegenstehende Anordnungen gelten, und nicht eine Befreiungsiage herbeigeführt werden kann.
    13. Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß BBodSchG.

  2. Eingeschränkt geeignete Standorte (Restriktionsflächen)
    1. Flächen, die in den nächsten 20 Jahren unter Berücksichtigung insbes. immissionsschutzrechtlicher Belange (z.B. Lage zur Autobahn) für eine weitere Ortsentwicklung geeignet sind. Als genereller Richtwert gilt ein Bereich von 50 m im Anschluss an den Mindestabstand nach C.1.4.
    2. Flächen, bei denen die Nutzung als FPA den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ausgenommen davon ist die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft".
    3. Flächen, bei denen der Netzanschluss oberirdisch hergestellt wird.
    4. Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung und der Sicherung historischer Kulturlandschaften von besonderer Bedeutung sind, einschließlich weithin einsehbare, landschaftsprägende Landschaftsteile.
    5. Landschaftsschutzgebiete, sofern nicht Ausnahmeregelungen gelten.
    6. Bau- und Bodendenkmäler i.S.d. Art. 1 und 7 BayDSchG.
    7. Flächen zum Aufbau und Erhalt des Biotopverbunds (gem. Art. 19 Abs. 1 BayNatSchG).
    8. Standorte oder Lebensräume mit besonderer Bedeutung:
      1. für europarechtlich geschützte Arten oder Arten, für die Bayern eine besondere Verantwortung hat.
      2. für besonders oder streng geschützte Arten des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Bundesartenschutzverordnung.
      3. für Arten der Roten Listen 1 und 2 mit enger Standortbindung.
    9. Vorranggebiete für andere Nutzungen.
    10. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete, regionale Grünzüge gemäß Regionalplan.
    11. Großräumig (von Siedlungen oder überörtlichen Verkehrsachsen) unzerschnittene Landschaftsräume.
    12. Böden mit hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß BBodSchG.
    13. Im Einzelfall aus anderen Gründen schwierige FPA (z.B. technisch wg. Gründungsproblemen).

  3. geeignete Standorte (Potenzialflächen)
    1. versiegelte Konversionsflächen (aus gewerblicher Nutzung).
    2. Siedlungsbrachen und sonstige brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen.
    3. Abfalldeponien sowie Altlasten und -verdachtsflächen (unter Berücksichtigung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften bzw. Auflagen z.B. zur Rekultivierung oder Sanierung).
    4. Flächen im räumlichen Zusammenhang mit größeren Gewerbegebieten im Außenbereich.
    5. Trassen entlang größerer Verkehrstrassen (z.B. Autobahnen, Bundesstraßen) und Lärmschutzeinrichtungen.
    6. Sonstige durch Infrastruktur-Einrichtungen veränderte Landschaftsausschnitte, z.B. Hochspannungsleitungen.
    7. Flächen ohne besondere landschaftliche Eigenart, insbesondere in Lagen ohne Fernwirkung.
    8. Böden mit geringer Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß BBodSchG.
    9. Flächen, bei den denen der Netzanschluss über Erdverkabelung hergestellt wird.

  4. Entscheidungskriterien bei mehreren vorliegenden Anträgen
    Liegen mehrere Anträge vor, erhält das Vorhaben den Vorzug, das in einer Gesamtschau folgende Kriterien besser erfüllt:
    1. bessere Standorteignung (betrachtet wird die Lage und die Wirkung in der freien Flur; Randlagen an Waldrändern oder abseits von Bebauung werden günstiger bewertet; Potenzialflächen gehen Restriktionsflächen vor; Betroffenheit übergeordneter Belange).
    2. größere Entfernung zur nächsten Wohnbebauung mit Gewicht.
    3. höhere Stromerzeugung.
    4. bessere regionale Wertschöpfung.
  5. Der Gemeinderat behält sich darüber hinaus in sachlich gerechtfertigten, außerordentlichen Fällen abweichende Einzelfallentscheidungen vor.

D. Erläuterungen zur Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen

Grundsätzlich werden Zwangskriterien schon bei den Antragsvoraussetzungen (B. ) gesetzt. Wird diese Stufe übersprungen gelten i.Ü. die Kriterien nach C.

  1. zu B.9 (Regionale Wertschöpfung/Finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde)
    Eine mögliche Bürgerbeteiligung ist näher zu erläutern (Bürgerbeteiligungsmodelle; Anschlussvorteile).
    Die Gewerbesteuereinnahmen sollen idealerweise zu 100% (so hoch wie das Steuerrecht es zulässt) der Gemeinde zukommen, d.h. der Betriebssitz soll so weit als möglich in das Gemeindegebiet gelegt werden. Ist dies nicht möglich, sollen Aussagen zu einem etwaigen Gewerbesteuersplitting gemacht werden.

  2. zu C.1-C.3 (Standorteinteilung)
    Die Standorteinteilung basiert auf den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Bau - und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Stand 10.12.2021, Nr. 1.3, Anlage Standorteignung).
    Bereiche, in die die Gemeinde dabei auch zukünftig überhaupt nicht fällt (z.B. Naturparke, Biosphärenreservate, Alpenplan) wurden nicht berücksichtigt.
    In die Standorteinteilung sind insbes. folgende Belange eingeflossen:

    1. Ortsentwicklung, Nachbarschutz
    2. Sichtbarkeit/Landschaftsbild
    3. Schutzgebiete (Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit, Wasserschutz, Denkmalschutz):
      Diese können unter folgenden Links geprüft werden:

      1. Schutzgebiete (Naturschutz, Landschaftsschutz, Ökoflächen)
        https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/index.htm 
        https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?E=702637.37&zoom=8&N=5319913.52&bgLayer=atkis&lang=de&topic=umwe&catalogNodes=1102
      2. Wiesenbrüter- und Feldvogelkulisse (Wiesenbrütergebiet sind derzeit in der Gemeinde nicht kartiert):
        https://www.lfu.bayern.de/natur/artenhilfsprojekte_voegel/wiesenbrueter/kulisse_2018/index.htm 
        https://www.Ifu.bayern.de/natur/artenhilfsprojekte_voegel/wiesenbrueter/kulisse_2020/index.htm .
      3. Wasserschutzgebiete
        https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/index.html?zoom=10&lang=de&topic=umwe&bglLayer=atkis&E=700648.67&N=5320284.66&layers=f85b55f2-bf67-4f19-a162-75e11303b81e,e2ed7da0-007a-11e0-be74-0000779eba3a&layers_visibility=false,true&catalogNodes=110310
      4. Denkmäler
        https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/index.html?zoom=9&lang=de&topic=pl_bau&bgLayer=atkis&E=700652.31&N=5319733.70&layers_visibility=false&catalogNodes=1
  3. zu C.1
    Ausschlussflächen sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet.
    In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von FPA naturschutzrechtliche Bestimmungen, gewichtige naturschutzfachliche Erwägungen oder anderweitige öffentliche Belange grundsätzlich entgegenstehen.

    Der Abstand zum Wald (C.1.2) ergibt sich aus der Darstellung des gemeindlichen Flächennutzungsplans, wonach am Waldrand ein Biotop-Verbundnetz (artenreicher Laubholzwaldrand) in einer Tiefe von ca. 20 m geplant ist. Ob der Abstand im Hinblick auf eine Verschattung größer gewählt wird, bleibt dem Betreiber überlassen.

  4. zu C.1.1.1
    Die Bruttofläche der FPA ist die Betriebsfläche inkl. Eingrünungsmaßnahmen zur Einbindung in die Landschaft.
    Die minimale Fläche von 1,5 ha soll eine kleinteilige Zersplitterung in der freien Flur zu verhindern.

  5. zu C.1.4 (Ortsentwicklung - Zone I)
    Flächen innerhalb der Mindestabstände werden generell als Ortsentwicklungsbereiche angesehen. Diese sollen nicht für FPA verplant werden.
    Der generelle Richtwert bezieht sich dabei auf eine Bebauung von Gewicht, grundsätzlich also Bereiche in Bebauungsplänen und/oder Innenbereichslagen. Deswegen wurden die genannten Ausnahmen ausgenommen; zu diesen gilt ein verringerter Mindestabstand.

  6. zu C.2
    Restriktionsflächen sind Flächen, die für die Errichtung von FPA nur bedingt geeignet sind.
    Diese Flächen haben in der Regel eine große Bedeutung insbesondere für Natur und Landschaft.
    Die Vertretbarkeit ihrer Errichtung wird im Einzelfall entschieden.

  7. zu C.2.1 (weitere Ortsentwicklung - Zone II)
    Flächen, die an die Mindestabstände nach C.1.4 (Zone I) anschließen und innerhalb des weiteren Mindestabstands liegen, werden generell als potentielle Ortsentwicklungsbereiche angesehen.
    Hier erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.
    Dadurch soll ein Konflikt mit der weiteren Ortsentwicklung innerhalb der voraussichtlichen Nutzungs- und Lebensdauerdauer der FPA (min. 20 Jahre) bis zum Rückbau vermieden werden („keine Planung in Konfliktlage").

  8. zu C.2.3, C.3.10 (Netzanschluss)
    Bevorzugt ist aus Gründen des Landschaftsbildes der erdverlegte Netzanschluss.

Gemeinde Brunnthal, 29.09.2022

Stefan Kern
Erster Bürgermeister