Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 134 „SO Freiflächen-Photovoltaikanlage Kirchstockach West“, Kirchstockach

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Die Gemeinde Brunnthal hat mit Beschluss vom 27.08.2025 den Bebauungsplan für das Gebiet westlich von Kirchstockach, östlich der BAB A 99 und südlich der Taufkirchner Straße (Grundstücke Flst. 946, Vorhaben-grundstück und 1384/9, Erschließung, Gemarkung Brunnthal) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Rathaus Brunnthal, Münchner Str. 5, 85649 Brunnthal, 1. Stock, Zimmer Nr. OG 09, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ist auch im Internet auf der gemeindlichen Homepage (https://www.brunnthal.de/rathaus/baurecht/bebauungsplaene/) eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).

Die Vorschriften, auf die in den Festsetzungen verwiesen wird, bzw. deren Methoden oder Berechnungsverfahren Inhalt der Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Benutzung im Einzelnen sind, können in der Gemeinde bei der o.g. Stelle eingesehen werden.

Brunnthal, 15.10.2025


Stefan Kern
Erster Bürgermeister